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Urteil Notarrecht, Löschung von Auflassungsvormerkungen
Schlagworte
Notarrecht, Löschung von Auflassungsvormerkungen
Leitsatz
Der Notar darf eine Weisung, deren Wirksamkeit eine Vertragspartei mit beachtlichen Gründen bestreitet, nicht ausführen, wenn dadurch - der Entscheidung des Streits der Beteiligten vorgreifend - dem Widersprechenden unter Umständen unberechtigterweise seine Rechte genommen würden. Er hat dann die Beteiligten auf den Prozessweg zu verweisen.
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