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Urteil Nicht eintragungsfähiges Sondereigentum an ebenerdiger Terrasse
Schlagworte
Nicht eintragungsfähiges Sondereigentum an ebenerdiger Terrasse
Leitsätze
1. Die Teilung nach § 8 WEG erfordert keine gerichtliche Genehmigung nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
2. Sondereigentum an einer ebenerdigen Terrasse, die keine vertikale Abgrenzung gegen Gemeinschaftseigentum oder fremdes Sondereigentum hat, darf nicht im Grundbuch eingetragen werden.
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