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Urteil Nicht erforderlicher Vertragsstrafenvorbehalt bei Abnahme, Erlöschen des Vertragsstrafenanspruchs


Schlagworte

Nicht erforderlicher Vertragsstrafenvorbehalt bei Abnahme, Erlöschen des Vertragsstrafenanspruchs

Leitsatz

Ein Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Abnahme ist gemäß § 341 Abs. 3 BGB jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn der Besteller bereits vor Abnahme die Aufrechnung mit der Vertragsstrafe erklärt hat und der Anspruch auf Vertragsstrafe infolgedessen bereits vollständig erloschen ist (insoweit Aufgabe von BGH, Urteil vom 4. November 1982 - VII ZR 11/82, BGHZ 85, 240).

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