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Urteil Mieterhöhungsverlangen, formelle Wirksamkeit


Schlagworte

Mieterhöhungsverlangen, formelle Wirksamkeit

Leitsatz

Versehentliche Falschbezeichnung der Bruttomiete als Netto-Miete im Fließtext einer Mieterhöhung führt nicht zur Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens, wenn erkennbar hiermit keine Strukturänderung der Miete erklärt werden soll und sich aus der Mieterhöhung auch ansonsten eindeutig ergibt, dass Grundlage der Mieterhöhung die tatsächlich vereinbarte Brutto-Miete ist.

(Nichtamtlicher Leitsatz)

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