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Urteil Mieterhöhungsverlangen, formelle Wirksamkeit
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen, formelle Wirksamkeit
Leitsatz
Versehentliche Falschbezeichnung der Bruttomiete als Netto-Miete im Fließtext einer Mieterhöhung führt nicht zur Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens, wenn erkennbar hiermit keine Strukturänderung der Miete erklärt werden soll und sich aus der Mieterhöhung auch ansonsten eindeutig ergibt, dass Grundlage der Mieterhöhung die tatsächlich vereinbarte Brutto-Miete ist.
(Nichtamtlicher Leitsatz)
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