Urteil Mieterhöhung für Bruttokaltmiete, unleserliche Unterschrift unbeachtlich bei zweifelsfreier Bevollmächtigung, wohnwertmindernde Graffiti
Schlagworte
Mieterhöhung für Bruttokaltmiete, unleserliche Unterschrift unbeachtlich bei zweifelsfreier Bevollmächtigung, wohnwertmindernde Graffiti
Leitsätze
1. Zur Statthaftigkeit einer Berufung genügt es, wenn das Berufungsgericht keine Zweifel daran hat, dass die Berufung von der Prozessbevollmächtigten der Berufungskläger unterschrieben wurde; Buchstaben muss die (hier insgesamt nur ca. 4 mm breite) Unterschrift nicht unbedingt erkennen lassen.
2. Wird ein wohnwerterhöhendes Merkmal erst in der Berufungsinstanz vorgetragen und von der Gegenseite nicht bestritten, ist der Vortrag nicht verspätet.
3. Für die formelle Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens für eine Bruttokalt- bzw. Teilinklusivmiete (zur Herstellung der Vergleichbarkeit mit einem Mietspiegel, der auf Nettokaltmieten basiert) genügt es, wenn der angesetzte Betriebskostenanteil der Höhe nach (hier mit 0,90 €/m2) angegeben ist; die Beifügung einer Berechnung des Betriebskostenanteils ist nicht erforderlich.
4. Graffiti an der straßenseitigen Erdgeschossfassade und der Hauseingangstür genügen nicht zur Annahme des wohnwertmindernden Merkmals „Treppenhaus/Eingangsbereich überwiegend in schlechtem Zustand“.
(Nichtamtliche Leitsätze)
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