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Urteil Maßgebliche mündliche Verhandlung für Kenntnis des Besitzerwerbs des Dritten
Schlagworte
Maßgebliche mündliche Verhandlung für Kenntnis des Besitzerwerbs des Dritten, Räumung, einstweilige Verfügung, Untermiete
Leitsatz
Nach dem Gesetz ist es erforderlich, dass der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat. Maßgeblich dafür ist die letzte mündliche Verhandlung, also auch die in der Rechtsmittelinstanz (so jedenfalls das LG Berlin, Einzelrichter in einer Beschwerdeentscheidung).
(Leitsatz der Redaktion)
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