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Urteil Löschung eines eingetragenen Rechts
Schlagworte
Löschung eines eingetragenen Rechts
Leitsatz
Zur Löschung eines im Grundbuch zugunsten einer Gemeinschaft von Gläubigern nach § 428 BGB eingetragenen Rechts an einem Grundstück ist die Bewilligung aller Gesamtgläubiger nach § 19 GBO erforderlich, sofern sich aus dem Schuldverhältnis zwischen den Gesamtgläubigern etwas anderes nicht ergibt (Abweichung von KG, JW 1937, 3158 und OLG Zweibrücken, Beschluss vom 4. September 2013 - 3 W 52/13).
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