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Urteil Kündigung wegen Verzuges mit der Betriebskostennachforderung
Schlagworte
Kündigung wegen Verzuges mit der Betriebskostennachforderung; Betriebskostenabrechnung; Umlagemaßstab; Abrechnungseinheit; Erläuterung; Mietereinwendung
Leitsätze
1. Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist auch wegen Rückstandes mit einer Betriebskostennachforderung in Höhe von zwei Monatsmieten länger als einen Monat gerechtfertigt.
2. Der Vermieter braucht von ihm gebildete Abrechnungseinheiten nicht zu erläutern.
(Leitsätze der Redaktion)
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