Urteil Keine Haftung für Schäden durch großes Schlagloch
Schlagworte
Keine Haftung für Schäden durch großes Schlagloch, Verkehrssicherung
Leitsätze
1. Das bloße Vorhandensein eines nicht verkehrssicheren Zustandes einer öffentlichen Straße führt nicht zu einer Haftung des Landes Berlin wegen seiner Verkehrssicherungspflicht (§ 7 Abs. 6 BerlStrG).
2. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung ist erst dann gegeben, wenn das Land Berlin die Straße nicht regelmäßig kontrolliert, einen vorhandenen nicht verkehrssicheren Zustand der Straße bei der Kontrolle nicht feststellt oder - im Falle der Feststellung - einen verkehrssicheren Zustand nicht alsbald wiederherstellt (§ 7 Abs. 2 Satz 5 BerlStrG) bzw. es bis zur Wiederherstellung unterlässt, eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer durch Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auszuschließen (§ 7 Abs. 2 Satz 4 BerlStrG).
3. Danach genügt das Land Berlin bis zur Feststellung eines nicht verkehrssicheren Zustandes seiner Verkehrssicherungspflicht zunächst allein durch turnusmäßige Kontrollen. Weitergehende Pflichten zur Verkehrssicherung einer dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis (noch) genügenden Straße (z. B. Geschwindigkeitsbeschränkung, Sperrung, Neubau) kommen nur dann in Betracht, wenn wegen der konkreten Beschaffenheit der Straße turnusmäßige Kontrollen erkennbar nicht mehr ausreichen, um einen verkehrsunsicheren Zustand rechtzeitig feststellen zu können.
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