Urteil Kein Sonderkündigungsrecht in selbstbewohntem Zweifamilienhaus bei zusätzlich vorhandenen gewerblich vermieteten, aber zur Haushaltsführung geeigneten Räumen
Schlagworte
Kein Sonderkündigungsrecht in selbstbewohntem Zweifamilienhaus bei zusätzlich vorhandenen gewerblich vermieteten, aber zur Haushaltsführung geeigneten Räumen
Leitsatz
Das Sonderkündigungsrecht nach § 573 a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen, wenn in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude neben zwei Wohnungen Räume vorhanden sind, in denen eine eigenständige Haushaltsführung möglich ist, auch wenn diese als Gewerberaum vermietet sind, es sei denn, sie wurden schon vor Abschluss des Mietvertrags, für dessen Kündigung der Vermieter das Sonderkündigungsrecht in Anspruch nimmt, als gewerbliche Räume genutzt (im Anschluss an die Senatsurteile vom 25. Juni 2008 - VIII ZR 307/07, GE 2008, 1118; und vom 17. November 2010 - VIII ZR 90/10, GE 2011, 50).
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