Urteil Kein Ausgleichsanspruch für Schäden am an einer Grenzwand errichteten Gebäude nach Abriss
Schlagworte
Kein Ausgleichsanspruch für Schäden am an einer Grenzwand errichteten Gebäude nach Abriss
Leitsätze
1. Die Berufung ist bereits unzulässig, wenn es an einer ausreichend ordnungsgemäßen Berufungsbegründung im Sinne von § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO fehlt. Verneint das angefochtene Urteil zwei selbständige prozessual alternative Anspruchsgrundlagen, muss es wegen beider Anspruchsgrundlagen gesondert angegriffen werden.
2. Bei einem Anbau an eine Grenzwand (hier: Giebelwand auf dem Nachbargrundstück unmittelbar an der Grenze) bleibt die Giebelwand im Alleineigentum des Nachbarn, und er ist nicht verpflichtet, nach einem Abriss den Anbau gegen Witterungseinflüsse zu schützen.
(Leitsatz zu 2. von der Redaktion)
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