Urteil Heimunterbringung eines Kindes mit fürsorgerischen Erwägungen und politischer Disziplinierung
Schlagworte
Heimunterbringung eines Kindes mit fürsorgerischen Erwägungen und politischer Disziplinierung
Leitsatz
Einzelfall der rehabilitierungsfähigen Unterbringung in einem Kinderheim, die zwar aus Anlass der politisch motivierten Inhaftierung der aus diesem Grund an der Ausübung der elterlichen Sorge gehinderten Eltern der Betroffenen erfolgte, aber gleichzeitig ihrerseits darauf abzielte, eine politisch intendierte Benachteiligung in Form der Disziplinierung der Eltern und weiterer Angehöriger der Betroffenen herbeizuführen.
Haben sich in Westdeutschland lebende nahe Familienangehörige des betroffenen Kindes ernsthaft und intensiv darum bemüht, das Kind zur Betreuung und Versorgung bei sich aufnehmen zu dürfen, und ist das allein an der ablehnenden Haltung der DDR-Behörden gescheitert, kann dies als starkes Indiz dafür anzusehen sein, dass die Heimunterbringung - neben fürsorgerischen Erwägungen - maßgeblich auch der politischen Disziplinierung dienen sollte.
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?