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Urteil Heimunterbringung eines Kindes mit fürsorgerischen Erwägungen und politischer Disziplinierung


Schlagworte

Heimunterbringung eines Kindes mit fürsorgerischen Erwägungen und politischer Disziplinierung

Leitsatz

Einzelfall der rehabilitierungsfähigen Unterbringung in einem Kinderheim, die zwar aus Anlass der politisch motivierten Inhaftierung der aus diesem Grund an der Ausübung der elterlichen Sorge gehinderten Eltern der Betroffenen erfolgte, aber gleichzeitig ihrerseits darauf abzielte, eine politisch intendierte Benachteiligung in Form der Disziplinierung der Eltern und weiterer Angehöriger der Betroffenen herbeizuführen.

Haben sich in Westdeutschland lebende nahe Familienangehörige des betroffenen Kindes ernsthaft und intensiv darum bemüht, das Kind zur Betreuung und Versorgung bei sich aufnehmen zu dürfen, und ist das allein an der ablehnenden Haltung der DDR-Behörden gescheitert, kann dies als starkes Indiz dafür anzusehen sein, dass die Heimunterbringung - neben fürsorgerischen Erwägungen - maßgeblich auch der politischen Disziplinierung dienen sollte.

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