Urteil Geschäftsraummiete
Schlagworte
Geschäftsraummiete; Kündigung wegen fehlender Beschaffenheit; Barrierefreiheit in einer Praxis für Physiotherapie; Mietminderung wegen Flächenabweichung
Leitsätze
1. Der Vermieter von Geschäftsraum kann künftig fällig werdende Miete einklagen, wenn ein über einen längeren Zeitraum bestehender Mietrückstand die Vermutung begründet, dass der Mieter auch künftig fällig werdende Zahlungen nicht leisten wird.
2. Haben die Mietvertragsparteien die Herstellung barrierefreier Räume nicht vereinbart, sondern das Belassen einer vorhandenen Stufe in Erweiterungsräumen vorgesehen, kann der Mieter von Räumen für eine Praxis für Physiotherapie auch nicht deswegen fristlos kündigen, weil nach § 45 BrbBauO Barrierefreiheit für eine derartige Praxis vorgeschrieben ist.
3. Für Geschäftsräume kann nach der anwendbaren DIN 277 auch die Fläche von Räumen oder Raumteilen mit einer lichten Höhe von weniger als 1 m voll angerechnet werden.
4. Die ohne Tilgungsbestimmung geleistete Zahlung auf die Gesamtmiete führt vorrangig zur Tilgung der geschuldeten Betriebskostenvorschüsse.
(Leitsätze der Redaktion)
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