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Urteil Gegenständlich zu weit gefasste Kleinreparaturklausel unwirksam
Schlagworte
Gegenständlich zu weit gefasste Kleinreparaturklausel unwirksam
Leitsatz
Eine sogenannte Kleinreparaturklausel, die nicht nur diejenigen Teile der Mietsache einbezieht, die dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, sondern auch Reparaturen an Spiegeln, Verglasungen und Beleuchtungskörpern einbezieht, ist unwirksam.
(Leitsatz der Redaktion)
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