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Urteil Gegenständlich zu weit gefasste Kleinreparaturklausel unwirksam


Schlagworte

Gegenständlich zu weit gefasste Kleinreparaturklausel unwirksam

Leitsatz

Eine sogenannte Kleinreparaturklausel, die nicht nur diejenigen Teile der Mietsache einbezieht, die dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, sondern auch Reparaturen an Spiegeln, Verglasungen und Beleuchtungskörpern einbezieht, ist unwirksam.

(Leitsatz der Redaktion)

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