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Urteil Gebührenstreitwert für Feststellungsklage einer modernisierungsbedingten Mieterhöhung


Schlagworte

Gebührenstreitwert für Feststellungsklage einer modernisierungsbedingten Mieterhöhung

Leitsatz

Der Gebührenstreitwert für eine Feststellungsklage, die eine zwischen den Mietvertragsparteien streitige Modernisierungsmieterhöhung zum Gegenstand hat, ist gemäß § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 GKG mit dem Jahreswert des streitigen Erhöhungsbetrages ohne Feststellungsabschlag zu bemessen, selbst wenn es sich um eine positive Feststellungsklage des Vermieters handelt.

(Nichtamtlicher Leitsatz)

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