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Urteil Fünffaches Eigeninteresse als Regelstreitwert
Schlagworte
Fünffaches Eigeninteresse als Regelstreitwert
Leitsatz
Regelmäßig ist das fünffache Einzelinteresse der Anfechtungskläger als Streitwert anzunehmen, selbst wenn damit das hälftige Gesamtinteresse aller Wohnungseigentümer voll ausgeschöpft wird.
(Leitsatz der Redaktion)
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