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Urteil Fortdauernde unpünktliche Mietzahlung als Pflichtverletzung, kein Zurückbehaltungsrecht wegen Mietmängeln für die Vergangenheit


Schlagworte

Fortdauernde unpünktliche Mietzahlung als Pflichtverletzung, kein Zurückbehaltungsrecht wegen Mietmängeln für die Vergangenheit

Leitsatz

1. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters wegen Mängeln der Mietsache kann nur auf zukünftige Nutzungszeiträume abzielen und kann nicht für solche Monate geltend gemacht werden, in denen kein Mangel besteht.

2. Wegen der angespannten Lage auf dem Berliner Wohnungsmarkt kann eine Räumungsfrist von knapp sieben Monaten angemessen sein, wenn im Mieterhaushalt schulpflichtige Kinder leben und Mietrückstände derzeit nicht bestehen.

(Leitsätze der Redaktion)

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