Urteil Folgen einer gescheiterten Republikflucht als ehebedingter Nachteil, Berücksichtigung der Opferrente als Einkommen
Schlagworte
Folgen einer gescheiterten Republikflucht als ehebedingter Nachteil, Berücksichtigung der Opferrente als Einkommen
Leitsätze
1. Die psychische Erkrankung eines geschiedenen Ehegatten, die aus einer zu Unrecht erlittenen Haft und den dort obwaltenden Umständen resultiert, weil die Eheleute gemeinsam versucht haben, die damalige DDR ohne Erlaubnis zu verlassen, kann nicht als ehebedingter Nachteil i.S.d. § 1589b Abs. 1 BGB bewertet werden.
2. Die Opferrente gem. § 17a StrRehaG ist als unterhaltsrechtlich zu berücksichtigendes Einkommen zu werten, weil sie bestimmungsgemäß den schädigungsbedingten Ausfall eines Erwerbseinkommens kompensiert.
(Leitsätze der Redaktion)
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