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Urteil Erneuter Nachweis der Abgeschlossenheit bei Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum


Schlagworte

Erneuter Nachweis der Abgeschlossenheit bei Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum

Leitsatz

Die zur Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum erforderliche Bewilligung muss in einem erkennbaren Zusammenhang zu der ebenfalls vorzulegenden neuen Abgeschlossenheitsbescheinigung stehen (Fortführung von Senat, Beschluss vom 23. April 2013 - 1 W 343/12). Ein solcher Zusammenhang besteht nicht bei nachträglicher Vorlage einer Abgeschlossenheitsbescheinigung, wenn in der Bewilligung auf eine andere Bescheinigung Bezug genommen wird, die von der Grundbucheintragung abweichende Abgrenzungen des Sondereigentums von dem Gemeinschaftseigentums ausweist.

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