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Urteil Eigentum an Grenzwand und Nachbarwand, Ufermauer an der Spree als Zubehör zur Wasserstraße


Schlagworte

Eigentum an Grenzwand und Nachbarwand, Ufermauer an der Spree als Zubehör zur Wasserstraße

Leitsätze

1. An einer Grenzanlage im Sinne der §§ 921, 922 BGB besteht kein hälftiges Miteigentum, sondern entlang der Grundstücksgrenze lotrecht gespaltenes (Allein-) Eigentum der Nachbarn.

2. Gebäude im Sinne des § 912 BGB sind auch andere größere Bauwerke (z. B. Ufermauern an Bundeswasserstraßen), deren Beseitigung eine dem (Teil-) Abriss eines Gebäudes im engeren Sinne vergleichbare Zerschlagung wirtschaftlicher Werte bedeutete.

3. Das Eigentum des Bundes an einer ehemaligen Reichswasserstraße umfasst auch eine Ufermauer, wenn diese am 1. April 1921 den Zwecken und der Verwaltung der Wasserstraße gewidmet war und für deren Zwecke dauernd erforderlich ist.

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