Urteil Duldungspflicht für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
Schlagworte
Duldungspflicht für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen; formelle Wirksamkeit der Modernisierungsankündigung
Leitsätze
1. Der Mieter hat Erhaltungsmaßnahmen und Modernisierungsmaßnahmen zu dulden; die Ankündigung einer Modernisierungsmaßnahme ist daher nicht deshalb formell unwirksam, weil damit verbundene notwendige Instandsetzungsarbeiten unzureichend dargestellt sind.
2. Wenn in einer Modernisierungsankündigung nur einige voraussichtliche künftige Betriebskosten angegeben sind, ist daraus zu folgern, dass die Betriebskosten im Übrigen unverändert bleiben sollen.
3. Eine Grundrissänderung für Bad und Küche ist nur dann als Wertverbesserung einzustufen, wenn sich aus der Ankündigung ergibt, wo die Einbauten im Bad vorgenommen werden sollen.
(Leitsätze der Redaktion)
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