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Urteil Buchungstechnisch getrennte Instandhaltungsrücklagen bei Mehrhausanlagen
Schlagworte
Buchungstechnisch getrennte Instandhaltungsrücklagen bei Mehrhausanlagen
Leitsatz
Es ist zulässig, für Mehrhausanlagen in der Gemeinschaftsordnung buchungstechnisch getrennte Rücklagen zu bilden, deren Verwendungszweck jeweils die Instandhaltung der einzelnen Gebäude ist.
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