Urteil Betriebskosten
Schlagworte
Betriebskosten; Wärmecontracting; Umlagevereinbarung; Betriebskostennachforderung; Ausschlussfrist
Leitsätze
1. Bei Umstellung des Betriebs einer vorhandenen Heizungsanlage auf einen Dritten („Wärmecontracting") kann der Vermieter die zusätzlichen Kosten des Wärmecontractings nur umlegen, wenn der Mieter zustimmt oder die Umstellung im Mietvertrag vereinbart ist.
2. Der Vermieter darf nach Ablauf der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist Betriebskosten aus einer erst später erfolgten inhaltlichen Korrektur nachfordern, soweit die Nachforderung aus einer fristgemäß vorgelegten - aber unwirksamen - Rechnung weder in den Einzelpositionen noch insgesamt überschritten wird.
(Leitsätze der Redaktion)
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