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Urteil Beschwerdewert bei Räumungsurteil nur das Dreieinhalbfache der Jahrespacht
Schlagworte
Beschwerdewert bei Räumungsurteil nur das Dreieinhalbfache der Jahrespacht
Leitsätze
1. Der Wert der Beschwer bemisst sich bei einer Verurteilung zur Räumung allein nach §§ 8, 9 ZPO (dreieinhalbfache Jahrespacht).
2. Der Kostenaufwand zur Erfüllung der Räumungspflicht ist nicht zu berücksichtigen, wenn nicht neben der Räumungsklage auch Klage auf Beseitigung von Bauwerken oder Einrichtungen erhoben wurde.
(Leitsätze der Redaktion)
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