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Urteil Beschränkte Revisionszulassung bei Beschlussmängelklage, abdingbares Kopfstimmprinzip
Schlagworte
Beschränkte Revisionszulassung bei Beschlussmängelklage, abdingbares Kopfstimmprinzip
Leitsatz
1. Bei der wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussmängelklage kann die Revisionszulassung auf einzelne Beschlussmängelgründe beschränkt werden.
2. Das Kopfstimmprinzip nach § 25 Abs. 2 WEG ist auch im Sachbereich des § 16 Abs. 3 WEG abdingbar.
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