Urteil Auswechslung gesicherter Forderungen
Schlagworte
Auswechslung gesicherter Forderungen; Unterwerfungserklärung; fortbestehende Grundschuld; Vollstreckung aus zurückgegebenen Titeln
Leitsatz
Übergibt der Grundschuldgläubiger die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde und den Grundschuldbrief samt einer Löschungsbewilligung an den Schuldner, nachdem dieser die gesicherte Schuld getilgt hat, können sich die Parteien bei Fortbestehen der Grundschuld formlos darüber einigen, dass die Vollstreckung aus dem Titel erneut möglich sein soll. Hiervon ist in aller Regel auszugehen, wenn die Parteien vereinbaren, dass die Grundschuld wiederum eine Darlehensverbindlichkeit sichern soll.
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