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Urteil Aufhebung von im Anschluss an die Flucht eines DDR-Bürgers ergangenen, allein dem Einzug des Vermögens des Flüchtlings zugunsten der DDR dienenden DDR-Steuerbescheiden


Schlagworte

Aufhebung von im Anschluss an die Flucht eines DDR-Bürgers ergangenen, allein dem Einzug des Vermögens des Flüchtlings zugunsten der DDR dienenden DDR-Steuerbescheiden

Leitsatz

1. Ein vor dem Wirksamwerden des Beitritts der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik ergangener Steuerbescheid ist i.S.d. Art. 19 Satz 2 EinigVtr dann mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar und deswegen aufzuheben, wenn er sich bei einer Würdigung seines Inhalts und der seinen Erlass begleitenden Gesamtumstände nach dem nicht widerlegten äußeren Anschein als mutmaßlich politisch motivierte Willkürmaßnahme darstellt.

2. Diese Voraussetzungen für die Aufhebung von „DDR-Bescheiden“ sind erfüllt, wenn nach der Flucht eines schon zuvor von der Stasi beobachteten DDR-Bürgers unter Beteiligung des Ministeriums für Staatssicherheit und der Steuerfahndung geänderte Steuerbescheide für die letzten zehn Jahre ergangen sind und nach den gesamten erkennbaren Umständen alleiniger Zweck dieser geänderten Steuerfestsetzungen der Einzug des Vermögens des ehemaligen DDR-Bürgers zugunsten der DDR infolge seiner Flucht in die BRD und nicht eine tatsächlich vorliegende Steuernachforderung gegen den Flüchtling war. Hierfür spricht es, wenn das Ministerium für Staatssicherheit unmittelbar im Anschluss an die geglückte Flucht mit operativen Maßnahmen zur Verunsicherung bzw. Zersetzung gegen den Flüchtling begonnen hat und nach dem Gesamtbild das ebenfalls zu dieser Zeit begonnene steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren Teil der Zersetzungsmaßnahmen gegen den geflohenen DDR-Bürger war.

3. Die Aufhebung der DDR-Bescheide ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige nach der Wiedervereinigung bei einer Akteneinsicht beim LARoV Kenntnis über die ihm bis dahin nicht bekannten Unterlagen der Steuerfahndung bzw. die Steuernachforderungsbescheide der DDR-Behörden erlangt und erst zwölf Jahre später eine Aufhebung der DDR-Bescheide beim zuständigen FA beantragt hat.

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