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Urteil Altmietvertrag mit jährlicher Verlängerungsklausel


Schlagworte

Altmietvertrag mit jährlicher Verlängerungsklausel

Leitsätze

1. Ein Mietverhältnis ist nicht auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn zwar ein „Mindestwohnrecht“ von fünf Jahren vereinbart, jedoch die vorzeitige Kündigung nur für den Vermieter ausgeschlossen ist.

2. Eine Verlängerungsklausel um jeweils ein Jahr in einem vor dem 1.9.2001 abgeschlossenen Mietvertrag ist dann unwirksam und der Mieter kann mit der Frist des § 573 c Abs. 1 BGB kündigen.

(Leitsätze der Redaktion)

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