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V ZB 3/23 - Treuwidriges Beseitigungsverlangen trotz grob fahrlässig errichteten Über-bausLeitsatz: Ein Beseitigungsanspruch für einen Grundstücksüberbau kann auch bei einem grob fahrlässig errichteten Überbau ausgeschlossen sein, sofern dieser Anspruchsgrund schuldhaft verspätet geltend gemacht wird (vgl. BGH, NJW 2008, 3122).(Leitsatz der Redaktion)BGH20.07.2023
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VG 19 L 112/22 - Kommunales Vorkaufsrecht, Abwendungsvereinbarung, Wegfall der Ge-schäftsgrundlageLeitsatz: 1. Eine Abwendungsvereinbarung kann im Einzelfall (auch) als Vergleichsvertrag einzuordnen sein, mit der Folge, dass eine Nichtigkeit nach § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG ausscheidet.2. Eine Abwendungsvereinbarung, die wegen eines irrtümlich angenommenen kommunalen Vorkaufsrechts getroffen wurde, kann wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gekündigt werden.(Leitsätze der Redaktion)VG Berlin09.09.2022
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VIII ZR 356/20 - Kündigungssperrfrist nach Umwandlung, frühere Untermiete reicht nichtLeitsatz: ...Senatsurteils vom 9. Juli 2003 - VIII ZR 26/03, NJW...BGH22.06.2022
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V ZR 4/21 - Anspruch auf Notweg bei eigenen Baumaßnahmen, Duldungspflicht des Nachbarn und eines DienstbarkeitsberechtigtenLeitsatz: 1. Fehlt einem bebauten Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg deshalb, weil die in der bestandskräftigen Baugenehmigung vorgesehene Zuwegung schon bei der Bebauung technisch nicht herstellbar war oder jedenfalls nicht (mehr) hergestellt werden kann, ist das Notwegrecht nicht gemäß § 918 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. 2. Wird durch den Notweg eine Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstück beeinträchtigt, muss der Eigentümer des verbindungslosen Grundstücks die Duldung des Notwegs nicht nur von dem Eigentümer des Nachbargrundstücks, sondern auch von dem Dienstbarkeitsberechtigten verlangen.3. Ob eine Zuwegung zu einem bebauten Grundstück den Anforderungen an eine zur ordnungsmäßigen Grundstücksnutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg genügt, beurteilt sich nach den aktuellen technischen und rechtlichen Voraussetzungen und nicht nach den Gegebenheiten bei Erteilung der Baugenehmigung.BGH13.05.2022
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V ZB 4/21 - Erwerb eines Miteigentumsanteils an vermietetem Grundstück an MinderjährigeLeitsatz: ...2005 - V ZB 44/04, BGHZ 162, 137). b...BGH28.04.2022
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VIII ZR 38/21 - Erledigungserklärung, Beschwer des Rechtsmittelführers, Sachinteresse, Kos-teninteresseLeitsatz: ...2011, 247 Rn. 3; vom 18. Juni 2015 - V ZR...BGH08.02.2022
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1 N 247/19 - Wirksamkeit von VeränderungssperrenLeitsatz: ...berücksichtigen. 4. § 21 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs...OLG Thüringen26.01.2022
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I ZB 68/20 - Stromsperre mit Gerichtsvollzieher, Zutritt zu einem Kellerraum mit den StromzählernLeitsatz: a) Ein Titel, der den Schuldner verpflichtet, Zutritt zu einer Stromabnahmestelle zu gewähren und deren Sperrung durch Wegnahme des Stromzählers zu dulden, kann insgesamt nach § 892 ZPO durch Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers vollstreckt werden. b) Für eine Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers nach § 892 ZPO reicht es aus, wenn der Gläubiger eine dem Schuldner zurechenbare Widerstandshandlung als bevorstehend behauptet. Es ist nicht erforderlich, dass der Gläubiger zu erwartenden Widerstand nachweist oder glaubhaft macht. c) Im Falle einer ergänzenden Handlungspflicht des Schuldners kann der Widerstand nicht nur in einem aktiven Tun, sondern auch in einem Unterlassen bestehen. d) Soweit ein Duldungstitel den Schuldner auch dazu verpflichtet, Zutritt zu einem Raum zu gewähren, ist für eine Vollstreckung dieser ergänzenden Handlungspflicht nach § 892 ZPO erforderlich, dass der Schuldner zumindest Mitgewahrsam an diesem Raum hat. Andernfalls richtet sich die Zwangsvollstreckung insoweit nicht gegen ihn und fehlt es an einer Widerstandsleistung des Schuldners i.S.v. § 892 ZPO.BGH17.06.2021
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26 U 29/20 - Keine Verpflichtung zur Entfernung eines an einen Maschendrahtzaun zur Verhinderung von Sichtkontakten angebauten HolzlattenzaunsLeitsatz: 1. Nur bei einer gemeinsamen Grenzeinrichtung ist ein Grundstücksnachbar gehindert, an einen Maschendrahtzaun einen Holzlattenzaun anzubauen.2. Ein Beseitigungsanspruch entfällt umso mehr, wenn nur durch Verminderung des visuellen Kontaktes ein jahrelang bestehender Nachbarstreit entschärft werden kann.(Leitsätze der Redaktion)KG03.03.2021
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3 S 2373/20 - „Geborene“ Ausübungsbefugnis der Eigentümergemeinschaft zur Geltendmachung von öffentlich-rechtlichen Nachbaransprüchen, Festsetzung von Tiefgaragen nach § 12 Abs. 4 BauNVO ist nachbarschützendLeitsatz: 1. Die Befugnis, öffentlich-rechtliche Nachbaransprüche im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum geltend zu machen, steht nach der Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes der Eigentümergemeinschaft als „geborene“ Ausübungsbefugnis zu. Die anderslautende höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach es sich bei der Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Nachbaransprüche auch im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum lediglich um eine „gekorene“ Ausübungsbefugnis handelt, ist durch die Gesetzesänderung obsolet geworden.2. Die Festsetzung von Tiefgaragen nach § 12 Abs. 4 BauNVO und das hiermit verbundene Verbot oberirdischer Stellplätze ist als Festsetzung der Art der baulichen Nutzung für einen Grundstückseigentümer im Plangebiet nachbarschützend.VGH Baden-Württemberg24.02.2021