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Urteil Fristlose Kündigung wegen eines Racheaktes gegenüber Mitmietern, Störung des Hausfriedens, Wohnungstür eingeschlagen, Einschüchterung von Mitmietern
Schlagworte
Fristlose Kündigung wegen eines Racheaktes gegenüber Mitmietern, Störung des Hausfriedens, Wohnungstür eingeschlagen, Einschüchterung von Mitmietern
Leitsatz
Repressalien des Mieters gegenüber einem Nachbarn zur Vergeltung einer Aussage des Nachbarn im Zusammenhang mit einem von dem Vermieter geführten Räumungsrechtsstreit rechtfertigen auch ohne den vorherigen Ausspruch einer Abmahnung die außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gemäß §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB.
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