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Suchergebnis Urteilssuche (4 Urteile)
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67 S 110/16 - Fristlose Kündigung wegen eines Racheaktes gegenüber Mitmietern, Störung des Hausfriedens, Wohnungstür eingeschlagen, Einschüchterung von MitmieternLeitsatz: Repressalien des Mieters gegenüber einem Nachbarn zur Vergeltung einer Aussage des Nachbarn im Zusammenhang mit einem von dem Vermieter geführten Räumungsrechtsstreit rechtfertigen auch ohne den vorherigen Ausspruch einer Abmahnung die außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gemäß §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB.LG Berlin12.05.2016
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67 S 8/17 - Erhebliche Verwahrlosung der „Messiewohnung“ als Kündigungsgrund, umfangreicher Rattenbefall, AbmahnungLeitsatz: Bei einer erheblichen Verwahrlosung der Wohnung, in der ganze Zimmer flächendeckend vollgestellt sind, das Bad nicht mehr zu betreten und zu benutzen ist sowie Rattenbefall mit Rattenkegeln in der ganzen Wohnung und angeknabberten Türen ist der Vermieter auch ohne Abmahnung zur fristlosen Kündigung berechtigt. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin02.03.2017
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31 C 181/18 - Beleidigungen gegenüber Mitmietern als Kündigungsgrund, HausfriedensstörungLeitsatz: Straftaten und Beleidigungen eines Mieters gegenüber den anderen Mietern des Mehrfamilienhauses stellen als nachhaltige Störung des Hausfriedens sowohl einen wichtigen Grund zur fristlosen als auch zur ordentlichen Kündigung dar (§ 543 Abs. 1, § 569 Abs. 2, § 573 BGB).AG Brandenburg/Havel31.07.2019
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IX ZR 44/15 - Zwangsverwaltung, Einsichtnahme ins Grundbuch, Erstattung des Erstberichts nach InbesitznahmeLeitsatz: a) Der Zwangsverwalter ist nicht verpflichtet, mögliche dingliche Rechte Dritter an einem unter Zwangsverwaltung gestellten Grundstück durch Einsichtnahme in das Grundbuch zu ermitteln; diese Pflicht ergibt sich auch nicht aus seiner Verpflichtung zur Erstattung des Erstberichts nach der Inbesitznahme. b) Beruft sich der unmittelbare Besitzer eines unter Verwaltung gestellten Grundstücks erst nach Beginn der Zwangsverwaltung auf das Bestehen dinglicher Rechte, hat der Zwangsverwalter das Vollstreckungsgericht unverzüglich hierüber zu unterrichten. c) Die Nichteinlegung der Erinnerung gegen die Anordnung der unbeschränkten Zwangsverwaltung durch Inhaber dinglicher Rechte kann deren Mitverschulden an dem ihnen durch die Zwangsverwaltung entstehenden Schaden begründen; dasselbe gilt, wenn sie diese Rechte nicht unverzüglich gegenüber dem Zwangsverwalter geltend machen.BGH15.10.2015