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  1. 63 S 67/16 - Zustimmung zur Kündigung nach Auslaufen der öffentlichen Förderung, Wohnungsmangellage in Berlin allein kein Härtegrund
    Leitsatz: 1. Eine vertraglich vereinbarte notwendige Zustimmung des Darlehensgebers (öffentliche Förderung) zur Kündigung des Mietverhältnisses über zweckbestimmten Wohnraum entfällt nach Ablauf des Förderungszeitraums und des Besetzungsrechts, wenn nicht ausdrücklich eine erweiterte Regelung getroffen wurde. 2. Eine unzumutbare Härte wegen fehlender Möglichkeit zur Beschaffung von angemessenem Ersatzwohnraum muss der gekündigte Mieter im Einzelnen dartun (Wohnungssuche in welchem Zeitraum, in welcher Lage, zu welchen Konditionen). Dass in Berlin eine Wohnungsmangellage im Sinne des § 556d BGB besteht, reicht nicht. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    09.03.2018
  2. VIII ZR 176/17 - (Wohnraum-) Mietverhältnis bei mietweiser Überlassung gemeinschaftlicher Räume einer Miteigentümergemeinschaft gegen Entgelt zur alleinigen Nutzung an eines ihrer Mitglieder
    Leitsatz: .... Oktober 1990 - V ZR 105/89, NJW-RR 1991, 333...
    BGH
    25.04.2018
  3. 64 S 176/17 - Härteeinwand nach Eigenbedarfskündigung für Wohnung mit niedriger Miete, gekaufter Eigenbedarf
    Leitsatz: 1. Hat der Vermieter zwei nebeneinandergelegene vermietete Wohnungen mit dem Ziel erworben, die Mietverhältnisse zu beenden, beide Wohnungen zusammenzulegen und sie fortan selbst als Familienwohnung zu nutzen, so kann dies eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigen. 2. Macht der Mieter Härtegründe geltend, so kommt im Rahmen der nach §§ 574 ff. BGB vorzunehmenden Abwägung den Interessen des Eigentümers, der eine vermietete - und gerade deswegen auf dem Markt vergleichsweise günstig erhältliche - Wohnung mit dem Ziel erwirbt, das Mietverhältnis zu beenden und die Wohnung selbst zu nutzen, ein geringeres Gewicht zu als den Interessen des Eigentümers in der für ein Dauerschuldverhältnis typischen „Standardkonstellation“ der Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Diese zeichnet sich nach Auffassung der Kammer namentlich dadurch aus, dass sich nicht für einen Dritten, sondern gerade für den vom Mieter ausgewählten Vertragspartner geraume Zeit nach Abschluss des Mietvertrages ein Bedarf für eine Eigennutzung ergibt, den er so nicht vorhersehen musste, und der deswegen besonderen Schutz verdient. 3. Handelt es sich um Wohnungen im unteren Preissegment, können die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 (GVBI. 2015, S. 101), die gemäß § 577a Abs. 2 Satz 2 BGB ergangene Verordnung vom 13. August 2013 (GVBI. S. 488) über die Verlängerung der Kündigungssperrfrist auf zehn Jahre sowie die Kappungsgrenzenverordnung vom 7. Mai 2013 (GVBI. S. 128) zur Überzeugung der Kammer beitragen, dass die Mieter nicht in der Lage sein werden, sich zu auch nur annähernd gleichen, ihrer wirtschaftlichen Lage entsprechenden Bedingungen angemessen Ersatzwohnraum zu beschaffen.
    LG Berlin
    09.05.2018
  4. 67 T 137/18 - Verwendung gefälschter Unterlagen
    Leitsatz: Gefälschte Unterlagen rechtfertigen nicht ohne Weiteres die Kündigung des Mietvertrages. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    13.09.2018
  5. V ZR 176/17 - Unwirksame Vereinbarung von unbefristeter Sozialbindung im 3. Förderweg
    Leitsatz: ..., Urteil vom 11. März 1964 - V ZR 78/62, BGHZ 41...
    BGH
    08.02.2019
  6. V ZR 77/18 - Überlange Bindungsfrist für das gemeindliche Wiederverkaufsrecht
    Leitsatz: a) Bei einem Verkauf verbilligten Baulandes an einen privaten Käufer im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages ist eine Bindungsfrist von 30 Jahren für die Ausübung eines Wiederkaufsrechts der Gemeinde grundsätzlich nur dann angemessen, wenn dem Erwerber ein besonders hoher Preisnachlass gewährt wurde oder sonst außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine derart lange Bindung des Erwerbers rechtfertigen. Die Gewährung eines Preisnachlasses von 29 % gegenüber dem Verkehrswert genügt hierfür nicht. b) Bei einer Kaufpreisverbilligung von 20 % ist eine Bindungsfrist von 20 Jahren grundsätzlich noch angemessen.
    BGH
    15.02.2019
  7. 67 S 345/18 - Hohes Alter als Generaleinwand gegen Eigenbedarfskündigung, heftige Beleidigungen des Vermieters nicht immer Kündigungsgrund
    Leitsatz: 1. Der kündigungsbedingte Verlust der gemieteten Wohnung stellt für Mieter hohen Alters grundsätzlich eine Härte i.S.d. § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, die - im Regelfall - die Fortsetzung des Mietverhältnisses gemäß §§ 574a Abs. 1, Abs. 2 BGB, 308a Abs. 1 ZPO gebietet. 2. Dass Mieter mit der Handtasche nach der Vermieterin geschlagen und sie mit den russischen Schimpfwörtern für „Biest, Bastard, Schlampe und Hündin“ bedacht haben, rechtfertigt, auch wenn diese Handlungen eine Pflichtverletzung darstellten, keine außerordentliche oder ordentliche Beendigung des Mietverhältnisses, weil es ihnen jedenfalls dann an der erforderlichen Erheblichkeit ermangelt, wenn sich die Tat als eine Folge des von der Vermieterseite auf die Mieterseite ausgeübten unangemessenen Überwachungsdrucks darstellt. (Leitsatz 2 von der Redaktion)
    LG Berlin
    12.03.2019
  8. VIII ZR 250/17 - Kein Nachzahlungsbetrag ohne Belegeinsicht bei gewerblicher Wärmelieferung
    Leitsatz: ...vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 189/17, NJW...
    BGH
    10.04.2019
  9. VIII ZR 12/18 - Berechtigung zur Mietminderung entfällt bei fortbestehenden Mängeln mit der Verweigerung der Mängelbeseitigung
    Leitsatz: a) Wird eine Klage auf Zahlung von Miete ganz oder teilweise mit der Begründung abgewiesen, die Miete sei aufgrund von Mängeln gemindert, erwachsen - als bloße Vorfragen - weder die Ausführungen zum Bestehen von Mängeln noch die vom Gericht angesetzten Minderungsquoten in Rechts- kraft. b) Weigert sich der Mieter, die Beseitigung von Mängeln durch den Vermieter, dessen Mitarbeiter oder von ihm beauftragte Handwerker zu dulden, ist er ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich zu einer weiteren Minderung nicht mehr berechtigt und entfällt ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht in der Weise, dass einbehaltene Beträge sofort nachzuzahlen sind und von den ab diesem Zeitpunkt fälligen Mieten ein Einbehalt nicht mehr zulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter die Mangelbeseitigung unter Berufung darauf verweigert, dass er im Hinblick auf einen anhängigen Rechtsstreit über rückständige Miete (hier: Prozess mit dem Rechtsvorgänger des Vermieters) den bestehenden mangelhaften Zustand aus Gründen der „Beweissicherung“ erhalten will.
    BGH
    10.04.2019
  10. VIII ZR 180/18 - Eigenbedarfskündigung und Anwendung der Sozialklausel
    Leitsatz: ...- VIII ZR 57/13, NJW-RR 2014, 78 Rn. 20...
    BGH
    22.05.2019