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Urteil Zustimmung zur Kündigung nach Auslaufen der öffentlichen Förderung, Wohnungsmangellage in Berlin allein kein Härtegrund


Schlagworte

Zustimmung zur Kündigung nach Auslaufen der öffentlichen Förderung, Wohnungsmangellage in Berlin allein kein Härtegrund

Leitsätze

1. Eine vertraglich vereinbarte notwendige Zustimmung des Darlehensgebers (öffentliche Förderung) zur Kündigung des Mietverhältnisses über zweckbestimmten Wohnraum entfällt nach Ablauf des Förderungszeitraums und des Besetzungsrechts, wenn nicht ausdrücklich eine erweiterte Regelung getroffen wurde.

2. Eine unzumutbare Härte wegen fehlender Möglichkeit zur Beschaffung von angemessenem Ersatzwohnraum muss der gekündigte Mieter im Einzelnen dartun (Wohnungssuche in welchem Zeitraum, in welcher Lage, zu welchen Konditionen). Dass in Berlin eine Wohnungsmangellage im Sinne des § 556d BGB besteht, reicht nicht.

(Leitsätze der Redaktion)

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