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  1. VIII ZR 356/20 - Kündigungssperrfrist nach Umwandlung, frühere Untermiete reicht nicht
    Leitsatz: ...Senatsurteils vom 9. Juli 2003 - VIII ZR 26/03, NJW...
    BGH
    22.06.2022
  2. VIII ZR 305/20 - Umgehung des Vorkaufsrechts durch unterschiedliche Preisgestaltung
    Leitsatz: Die in einem Kaufvertrag über eine mit einem Vorkaufsrecht des Mieters belastete Eigentumswohnung zwischen dem Vorkaufsverpflichteten (Verkäufer) und dem Dritten (Erstkäufer) getroffene Abrede, wonach der Vorkaufsberechtigte (Mieter) einen höheren Preis zu bezahlen hat als der Erstkäufer, stellt eine in Bezug auf den höheren Preis unzulässige und deshalb insoweit unwirksame Vereinbarung zu Lasten Dritter dar. Das gilt auch dann, wenn der Erstkäufer - wie in der hier zu beurteilenden Preisabrede vorgesehen - den höheren Kaufpreis nur ausnahmsweise (unter bestimmten engen Voraussetzungen) zu entrichten hat, während der Vorkaufsberechtigte diesen bei Ausübung des Vorkaufsrechts stets schuldet.
    BGH
    23.02.2022
  3. V ZB 4/21 - Erwerb eines Miteigentumsanteils an vermietetem Grundstück an Minderjährige
    Leitsatz: ...vom 3. Februar 2005 - V ZB 44/04, BGHZ 162...
    BGH
    28.04.2022
  4. V ZR 191/22 - Ausschluss der Heimfallvergütung
    Teaser: ...zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs...
    BGH
    19.01.2024
  5. 63 S 67/16 - Zustimmung zur Kündigung nach Auslaufen der öffentlichen Förderung, Wohnungsmangellage in Berlin allein kein Härtegrund
    Leitsatz: 1. Eine vertraglich vereinbarte notwendige Zustimmung des Darlehensgebers (öffentliche Förderung) zur Kündigung des Mietverhältnisses über zweckbestimmten Wohnraum entfällt nach Ablauf des Förderungszeitraums und des Besetzungsrechts, wenn nicht ausdrücklich eine erweiterte Regelung getroffen wurde. 2. Eine unzumutbare Härte wegen fehlender Möglichkeit zur Beschaffung von angemessenem Ersatzwohnraum muss der gekündigte Mieter im Einzelnen dartun (Wohnungssuche in welchem Zeitraum, in welcher Lage, zu welchen Konditionen). Dass in Berlin eine Wohnungsmangellage im Sinne des § 556d BGB besteht, reicht nicht. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    09.03.2018
  6. 64 S 176/17 - Härteeinwand nach Eigenbedarfskündigung für Wohnung mit niedriger Miete, gekaufter Eigenbedarf
    Leitsatz: 1. Hat der Vermieter zwei nebeneinandergelegene vermietete Wohnungen mit dem Ziel erworben, die Mietverhältnisse zu beenden, beide Wohnungen zusammenzulegen und sie fortan selbst als Familienwohnung zu nutzen, so kann dies eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigen. 2. Macht der Mieter Härtegründe geltend, so kommt im Rahmen der nach §§ 574 ff. BGB vorzunehmenden Abwägung den Interessen des Eigentümers, der eine vermietete - und gerade deswegen auf dem Markt vergleichsweise günstig erhältliche - Wohnung mit dem Ziel erwirbt, das Mietverhältnis zu beenden und die Wohnung selbst zu nutzen, ein geringeres Gewicht zu als den Interessen des Eigentümers in der für ein Dauerschuldverhältnis typischen „Standardkonstellation“ der Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Diese zeichnet sich nach Auffassung der Kammer namentlich dadurch aus, dass sich nicht für einen Dritten, sondern gerade für den vom Mieter ausgewählten Vertragspartner geraume Zeit nach Abschluss des Mietvertrages ein Bedarf für eine Eigennutzung ergibt, den er so nicht vorhersehen musste, und der deswegen besonderen Schutz verdient. 3. Handelt es sich um Wohnungen im unteren Preissegment, können die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 (GVBI. 2015, S. 101), die gemäß § 577a Abs. 2 Satz 2 BGB ergangene Verordnung vom 13. August 2013 (GVBI. S. 488) über die Verlängerung der Kündigungssperrfrist auf zehn Jahre sowie die Kappungsgrenzenverordnung vom 7. Mai 2013 (GVBI. S. 128) zur Überzeugung der Kammer beitragen, dass die Mieter nicht in der Lage sein werden, sich zu auch nur annähernd gleichen, ihrer wirtschaftlichen Lage entsprechenden Bedingungen angemessen Ersatzwohnraum zu beschaffen.
    LG Berlin
    09.05.2018
  7. 67 S 345/18 - Hohes Alter als Generaleinwand gegen Eigenbedarfskündigung, heftige Beleidigungen des Vermieters nicht immer Kündigungsgrund
    Leitsatz: 1. Der kündigungsbedingte Verlust der gemieteten Wohnung stellt für Mieter hohen Alters grundsätzlich eine Härte i.S.d. § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, die - im Regelfall - die Fortsetzung des Mietverhältnisses gemäß §§ 574a Abs. 1, Abs. 2 BGB, 308a Abs. 1 ZPO gebietet. 2. Dass Mieter mit der Handtasche nach der Vermieterin geschlagen und sie mit den russischen Schimpfwörtern für „Biest, Bastard, Schlampe und Hündin“ bedacht haben, rechtfertigt, auch wenn diese Handlungen eine Pflichtverletzung darstellten, keine außerordentliche oder ordentliche Beendigung des Mietverhältnisses, weil es ihnen jedenfalls dann an der erforderlichen Erheblichkeit ermangelt, wenn sich die Tat als eine Folge des von der Vermieterseite auf die Mieterseite ausgeübten unangemessenen Überwachungsdrucks darstellt. (Leitsatz 2 von der Redaktion)
    LG Berlin
    12.03.2019
  8. 67 T 137/18 - Verwendung gefälschter Unterlagen
    Leitsatz: Gefälschte Unterlagen rechtfertigen nicht ohne Weiteres die Kündigung des Mietvertrages. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    13.09.2018