OVG 5 B 5/22 - Unzulässiger Betrieb von Ferienwohnungen im Wohngebiet
Leitsatz:
1. Die Nutzung einer Wohnung zur Vermietung als Ferienwohnung (also durch
ständig wechselnde Gäste, anders als eine für Ferienaufenthalte oder zu
ähnlichen Zwecken genutzte Zweitwohnung) unterfällt nicht dem Begriff des
Wohnens, da es an einer auf Dauer angelegten Häuslichkeit fehlt.
2. § 1 Abs. 3 ZwVbG, der auch Räumlichkeiten
zweckentfremdungsrechtlich erfasst, die zur dauernden Wohnnutzung tatsächlich
und rechtlich geeignet sind, aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes zu anderen Zwecken bestimmt waren oder genutzt
wurden, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
3. Zur (Un-) Zulässigkeit einer Ferienwohnungsnutzung in einem
festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet.
(Leitsätze der Redaktion)