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V ZR 100/16 - Darlegung der Beschwer von mehr als 20.000 €Leitsatz: Der Beschwerdeführer muss die für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Beschwer darlegen. Für die Unterlassung der Wohnnutzung ist dabei auf die entstehenden Nachteile abzustellen, die aber nicht nach §§ 8, 9 ZPO bestimmt werden können. Sie gelten für den Bestand oder die Dauer eines unbefristeten Mietverhältnisses, nicht aber, wenn es um die Differenz des Mietwerts zwischen einer Nutzung zu Wohnzwecken und einer gewerblichen Nutzung geht. (Leitsatz der Redaktion)BGH19.01.2017
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V ZR 81/19 - Wert Voraussetzung für die NichtzulassungsbeschwerdeLeitsatz: Um die Zulassung der Revision beim BGH zu erreichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb der laufenden Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (BGH, GE 2017, 359; GE 2019, 658). (Leitsatz der Redaktion)BGH19.12.2019
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V ZR 206/23 - Beschwerdewert für NichtzulassungsbeschwerdeLeitsatz: Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zum vermeintlichen Wert der Beschwer entbindet nicht von der Notwendigkeit, insoweit nachvollziehbare Angaben zu machen. (Leitsatz der Redaktion)BGH11.04.2024
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V ZR 140/20 - Unzulässige Klage gegen Insolvenzverwalter, Herausgabe einer abgebauten BriefkastenanlageLeitsatz: Die Klage der Mitglieder der Boardinghaus-Betreibergesellschaft (Wohnungseigentümer) gegen den Insolvenzverwalter auf Herausgabe einer abgebauten Briefkastenanlage ist bereits unzulässig. (Leitsatz de Redaktion)BGH11.02.2021
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V ZR 258/20 - Streitwert bei nach altem Recht anhängiger BeschlussanfechtungsklageLeitsatz: Ist eine Beschlussanfechtungsklage vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängig geworden, bemisst sich der Streitwert analog § 48 Abs. 5 WEG auch für nach diesem Zeitpunkt eingelegte Rechtsmittel nach § 49a GKG a.F. und nicht nach § 49 GKG. Die (allgemeine) Übergangsvorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG ist insoweit nicht anwendbar.BGH30.09.2021
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V ZB 25/23 - Bewertung von NachteilenLeitsatz: Verteidigt eine Wohnungseigentümerin den Einbau einer zusätzlichen Fußbodenheizung in ihren Räumen i.V.m. einem eigenmächtigen Anschluss an die gemeinsame Heizungsanlage des Gebäudes, ist ein Streitwert von 1.000 € und damit auch der Zugang zur Berufungsinstanz eröffnet.(Leitsatz der Redaktion)BGH21.09.2023
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IX ZR 261/03 - Anwaltshaftung; Umfang der AufklärungspflichtLeitsatz: ...von BGH, Urt. v. 13. Januar 2005 - IX ZR 455...BGH01.03.2007
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III ZR 458/04 - Erbteilsrestitution; Nutzungsherausgabe; Grundstücksnutzungen; Erbengemeinschaft; Verfügungsberechtigter; Berechtigter; RechtsübergangLeitsatz: a) Wird der Erbteil an einem Grundstück restituiert, geht auf den Berechtigten auch die Befugnis über, gegen einen Dritten Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen des Grundstücks zugunsten der Erbengemeinschaft geltend zu machen. b) § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 VermG wirken nur im Verhältnis zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten und schränken den Rechtsübergang nach § 16 Abs. 1 VermG im Verhältnis zu Dritten nicht ein.BGH15.09.2005
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55 S 46/18 WEG - Gaststättenbetrieb in einem LadenLeitsatz: Wird eine Teileigentumseinheit als „Gewerbeeinheit (Laden)“ gekennzeichnet, kann ein Gaststättenbetrieb darin untersagt werden. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin16.01.2019
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21 U 142/18 - „Kleine Kündigungsvergütung“ bei VertragsaufhebungLeitsatz: 1. Einigen sich die Parteien eines Werkvertrags über das vorzeitige Ende der Leistungen des Unternehmers, so steht diesem nur die „kleine Kündigungsvergütung“ zu, wenn im Zeitpunkt der Vertragsaufhebung zugunsten des Bestellers ein wichtiger Kündigungsgrund verwirklicht war. 2. Die Nichteinhaltung der angemessenen Frist des § 314 Abs. 3 BGB stellt eine Einwendung gegen die Wirksamkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund dar und ist folglich vom Kündigungsgegner darzulegen und zu beweisen. 3. Hat ein Werkunternehmer, der mit der Bauüberwachung beauftragt ist (Bauüberwacher), zur Darlegung seiner Kündigungsvergütung erbrachte von nicht erbrachten Überwachungsleistungen abzugrenzen, kann dies anhand eines zeitlichen Kriteriums geschehen. 4. Ist ein Bauüberwacher auch mit der Rechnungsprüfung beauftragt, so hat er bereits die Abschlagsrechnungen der ausführenden Unternehmer daraufhin zu überprüfen, ob die begehrte Zahlung durch den Leistungsstand des Unternehmers gerechtfertigt ist. 5. Unterlässt der Bauüberwacher dies und leistet der Bauherr daraufhin eine überhöhte Zahlung an den ausführenden Unternehmer, entsteht dem Bauherrn mit dieser Zahlung ein Schaden.KG11.06.2019
