21 U 142/18 - „Kleine Kündigungsvergütung“ bei Vertragsaufhebung
Leitsatz:
1. Einigen sich die Parteien eines Werkvertrags über
das vorzeitige Ende der Leistungen des Unternehmers, so steht diesem nur die „kleine
Kündigungsvergütung“ zu, wenn im Zeitpunkt der Vertragsaufhebung zugunsten des
Bestellers ein wichtiger Kündigungsgrund verwirklicht war.
2. Die Nichteinhaltung der angemessenen Frist des §
314 Abs. 3 BGB stellt eine Einwendung gegen die Wirksamkeit einer Kündigung aus
wichtigem Grund dar und ist folglich vom Kündigungsgegner darzulegen und zu
beweisen.
3. Hat ein Werkunternehmer, der mit der Bauüberwachung
beauftragt ist (Bauüberwacher), zur Darlegung seiner Kündigungsvergütung
erbrachte von nicht erbrachten Überwachungsleistungen abzugrenzen, kann dies
anhand eines zeitlichen Kriteriums geschehen.
4. Ist ein Bauüberwacher auch mit der Rechnungsprüfung
beauftragt, so hat er bereits die Abschlagsrechnungen der ausführenden
Unternehmer daraufhin zu überprüfen, ob die begehrte Zahlung durch den
Leistungsstand des Unternehmers gerechtfertigt ist.
5. Unterlässt der Bauüberwacher dies und leistet der
Bauherr daraufhin eine überhöhte Zahlung an den ausführenden Unternehmer,
entsteht dem Bauherrn mit dieser Zahlung ein Schaden.