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Urteil Notwendige Angabe der Klägeranschrift, Wegfall der Prozessführungsbefugnis durch Verwaltererklärung
Schlagworte
Notwendige Angabe der Klägeranschrift, Wegfall der Prozessführungsbefugnis durch Verwaltererklärung
Leitsätze
1. Gibt die Klägerin ohne nachvollziehbaren Grund ihre Anschrift nicht an, sondern beschränkt sich auf die Angabe eines Dienstleistungsunternehmens, welches Post an sie weiterleitet, ist die Klage unzulässig.
2. Der Verlust der Prozessführungsbefugnis in Störungsabwehrklagen, die vor dem 1. Dezember 2020 erhoben worden sind, durch eine Erklärung des Verwalters über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
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