Urteil Minderungsrecht des Mieters wegen von benachbarter Großbaustelle ausgehenden Lärmstörungen und Staubbelästigungen, konkludente Beschaffenheitsvereinbarungen
Schlagworte
Minderungsrecht des Mieters wegen von benachbarter Großbaustelle ausgehenden Lärmstörungen und Staubbelästigungen, konkludente Beschaffenheitsvereinbarungen
Leitsatz
Das Minderungsrecht des Wohnraummieters wegen von einer benachbarten Großbaustelle ausgehender Störungen hängt nicht davon ab, ob dem Vermieter gegen den die Großbaustelle betreibenden Grundstücksnachbarn Ansprüche aus § 906 BGB zustehen. Das nach Lage und Umfeld zu erwartende Maß der auf eine Mietwohnung einwirkenden Immissionen stellt sich als verkehrswesentliche Eigenschaft der Wohnung dar. Diese beim Aushandeln der Miete übereinstimmend, wenn auch stillschweigend, zugrunde gelegte Eigenschaft der Wohnung wird Gegenstand der vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung, so dass sich eine erhebliche Verschlechterung des Immissionsniveaus als Mangel darstellt. Eine erhebliche Verschlechterung des Immissionsniveaus liegt vor, wenn eine Baustelle Störungen mit sich bringt, die zu einer ungünstigeren Einordnung der Wohnung in die immissionsbezogenen Kategorien der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel („besonders ruhig“, „durchschnittlich belastet“, „besonders lärmbelastet“) führen würde. (entgegen „Bolzplatzentscheidung“ BGH - VIII ZR 197/14 -, Urt. v. 29. April 2015, GE 2015, 849 = BGHZ 205, 177 ff.; Fortführung LG Berlin - 18 S 211/16 -, Urt. v. 7. Juni 2017, GE 2017, 1550 f.; ähnlich auch schon LG Berlin - 67 S 76/16 -, Urt. v. 16. Juni 2016, GE 2016, 486 ff.)
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