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Urteil Gebührenstreitwert für Klage auf Feststellung der Berechtigung zur Minderung
Schlagworte
Gebührenstreitwert für Klage auf Feststellung der Berechtigung zur Minderung
Leitsätze
1. Der Gebührenstreitwert für eine auf Feststellung einer Minderungsquote gerichtete Klage des Mieters ist mangels gesetzlicher Sonderregelung im GKG grundsätzlich deckungsgleich mit dem Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert einer entsprechenden Klage.
2. Er bemisst sich gemäß § 3 ZPO i. V. m. den Wertungsgrundsätzen des § 9 Satz 1 ZPO mit dem 3 1/2fachen Jahresbetrag des auf die Minderungsquote entfallenden Mietzinsanteils.
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