« neue Suche
Suchergebnis Urteilssuche (1 - 10 von 14)
Sortierung:
-
V ZR 215/21 - Majorisierung bei der Verwalterwahl durch Mehrheitseigentümer, Wahl eines „Laien-Verwalters“Leitsatz: ...vom 15. Januar 2010 - V ZR 72/09, GE 2010...BGH21.07.2023
-
V ZR 251/21 - Verpflichtung zur Erstellung einer korrigierten JahresabrechnungLeitsatz: ...Senat, Urteil vom 10. Juli 2020 - V ZR 178...BGH16.06.2023
-
V ZR 246/21 - Wiederholung eines für ungültig erklärten BeschlussesLeitsatz: .... Dezember 1990 - V ZB 8/90, BGHZ 113, 197, 200...BGH10.02.2023
-
V ZR 214/21 - Heizkostenabrechnung bei Nutzergruppen ohne separate Wärmemengenzäh-lerDer Fall: .... Anders der V. Senat des BGH....BGH16.09.2022
-
V ZR 207/21 - Wiederherstellung nach Substanzeingriffen in das SondereigentumLeitsatz: Die Eigentümergemeinschaft, die unter Geltung des Wohnungseigentumsgesetzes in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung Instandsetzungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum beschließt, die notwendig Substanzeingriffe auch am Sondereigentum erfordern, ist befugt, zugleich diejenigen Maßnahmen zu beschließen, die zur Wiederherstellung des Sondereigentums erforderlich sind.BGH08.07.2022
-
V ZR 77/21 - Unwirksame Bestimmung über einseitige Verwalterbestellung durch den tei-lenden Eigentümer, Vorbehalt der Verwalterbestimmung durch den teilenden EigentümerLeitsatz: Für ein Beschlussmängelverfahren, in dem die Wirksamkeit der einseitigen Bestellung des Verwalters durch den teilenden Eigentümer im Streit steht, ist der Verwalter als berechtigt anzusehen, die beklagten übrigen Wohnungseigentümer zu vertreten und für diese Zustellungen entgegenzunehmen. Eine in der Gemeinschaftsordnung enthaltene Regelung, mit der sich der zunächst zum Verwalter bestellte teilende Eigentümer die einseitige Bestimmung eines anderen Verwalters in der Aufteilungsphase vorbehält, ist unter Geltung des Wohnungseigentumsgesetzes in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung jedenfalls insoweit unwirksam, als der Vorbehalt nach Entstehung der (werdenden) Wohnungseigentümergemeinschaft fortgelten soll. Der Mangel der Einberufung der Eigentümerversammlung durch einen Nichtberechtigten wird geheilt, wenn sämtliche Wohnungseigentümer an der Versammlung und der Abstimmung teilnehmen; dabei kommt es nicht darauf an, ob den Wohnungseigentümern die fehlende Einberufungsberechtigung bekannt war.BGH11.03.2022
-
V ZR 32/21 - Ersatzanspruch aus GoA für eigenmächtigen VerwalterLeitsatz: .... Juni 2019 - V ZR 254/17, BGHZ 222, 187)....BGH10.12.2021
-
V ZR 204/20 - Kostentragung bei Bildung von Untergemeinschaften für Wohngebäude und TiefgarageUrteil: .... Juli 2012 - V ZR 231/11, GE 2012, 1383...BGH12.11.2021
-
V ZR 225/20 - Nutzungsverbot zum Zwecke der Gefahrenabwehr, Nutzungsverbot durch Mehrheitsbeschluss nur bei „zerstörten“ Gebäuden, Sanierungspflichten der Wohnungseigentümer aus Überalterung/mangelnder InstandhaltungLeitsatz: ..., Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 203/17, GE 2018...BGH15.10.2021
-
V ZR 163/20 - Beschluss über die einheitliche Jahresabrechnung bei UntergemeinschaftenLeitsatz: ...2012 - V ZR 231/11, NZM 2012, 766)...BGH16.07.2021