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Urteil Wiederherstellung nach Substanzeingriffen in das Sondereigentum
Schlagworte
Wiederherstellung nach Substanzeingriffen in das Sondereigentum
Leitsatz
Die Eigentümergemeinschaft, die unter Geltung des Wohnungseigentumsgesetzes in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung Instandsetzungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum beschließt, die notwendig Substanzeingriffe auch am Sondereigentum erfordern, ist befugt, zugleich diejenigen Maßnahmen zu beschließen, die zur Wiederherstellung des Sondereigentums erforderlich sind.
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