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Urteil Herrenloses Grundstück, Kein Gemeinde-Veto bei Immobilien-Deals des Landesfiskus
Schlagworte
Herrenloses Grundstück, Kein Gemeinde-Veto bei Immobilien-Deals des Landesfiskus
Leitsatz
Der Abschluss eines Kaufvertrags über ein Aneignungsrecht des Landesfiskus aus § 928 Abs. 2 Satz 1 BGB berechtigt die Gemeinde nicht zur Ausübung des Vorkaufsrechts nach §§ 24 f. BauGB. Das Grundbuchamt darf daher eine aufgrund einer Aneignungserklärung beantragte Eigentumseintragung nicht von der Vorlage eines Zeugnisses über die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des gemeindlichen Vorkaufsrechts im Sinne des § 28 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BauGB abhängig machen.
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