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Urteil Verspätete Löschungsbewilligung nach Kauf einer Eigentumswohnung, Schadensersatz für verzögerten Lasten-/Nutzenwechsel, Notar als Erfüllungsgehilfe


Schlagworte

Verspätete Löschungsbewilligung nach Kauf einer Eigentumswohnung, Schadensersatz für verzögerten Lasten-/Nutzenwechsel, Notar als Erfüllungsgehilfe

Leitsätze

1. Der Verkäufer, der sich im notariellen Kaufvertrag zur Löschung eingetragener Grundpfandrechte verpflichtet hat, haftet dem Käufer einer Wohnung gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen schuldhafter Verzögerung des Nutzen-Lasten-Wechsels, wenn er nicht mit hinreichendem Nachdruck auf den Grundpfandgläubiger zur Übermittlung der für die Löschungsbewilligung erforderlichen Unterlagen einwirkt.

2. War es dem Verkäufer im Kaufvertrag gestattet, den beurkundenden Notar damit zu beauftragen, die Löschungsvoraussetzungen herbeizuführen, handelt der beauftragte Notar als Erfüllungsgehilfe des Verkäufers. Sein Verschulden ist dem Verkäufer gemäß § 278 Satz 1 BGB zuzurechnen.

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