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67 S 82/16 - Verspätete Löschungsbewilligung nach Kauf einer Eigentumswohnung, Schadensersatz für verzögerten Lasten-/Nutzenwechsel, Notar als ErfüllungsgehilfeLeitsatz: 1. Der Verkäufer, der sich im notariellen Kaufvertrag zur Löschung eingetragener Grundpfandrechte verpflichtet hat, haftet dem Käufer einer Wohnung gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen schuldhafter Verzögerung des Nutzen-Lasten-Wechsels, wenn er nicht mit hinreichendem Nachdruck auf den Grundpfandgläubiger zur Übermittlung der für die Löschungsbewilligung erforderlichen Unterlagen einwirkt. 2. War es dem Verkäufer im Kaufvertrag gestattet, den beurkundenden Notar damit zu beauftragen, die Löschungsvoraussetzungen herbeizuführen, handelt der beauftragte Notar als Erfüllungsgehilfe des Verkäufers. Sein Verschulden ist dem Verkäufer gemäß § 278 Satz 1 BGB zuzurechnen.LG Berlin21.07.2016
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2 K 1413/93 - Bodenreformeigentum; Machtmißbrauch; unlautere Machenschaft; Nötigung; Eigentumsverzicht; LPG, genossenschaftlich genutztes Eigentum; VermögenswertLeitsatz: 1. Bodenreformeigentum stellt einen Vermögenswert im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG dar. 2. Bei einem Verlust von Bodenreformeigentum aufgrund unlauterer Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG ist dem Berechtigten gemäß § 3 Abs. 1 a Satz 4 VermG ein Nießbrauch gemäß § 1030 BGB an dem fraglichen Grundstück einzuräumen.VG Chemnitz16.03.1995
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V ZR 20/07 - Übertragbarkeit von mit dem Sondereigentum dinglich eingetragenen Sondernutzungsrechten; Eintritt des mit dem Veräußerer nicht identischen Vermieters in den Mietvertrag; Kündigungsbeschränkung des Eigentümers wegen Zustimmung seines Rechtsvorgängers zur gewerblichen Zwischenvermietung; Parteifähigkeit einer gelöschten GmbH; Eigentümerwechsel; VermieterwechselLeitsatz: 1. Die bloße Beteiligung des veräußernden Eigentümers an einen rechtlichen selbständigen Vermieter (hier: gewerblicher Zwischenvermieter) führt allenfalls dann zum Eintritt des Erwerbers in die Mietverträge über das Grundstück, wenn der von dem Veräußerer verschiedene Vermieter kein eigenes Interesse an dem Mietvertrag mehr hat. 2. Ansprüche aus einer durch Eintragung im Grundbuch zum Inhalt des Sondereigentums gewordenen Gebrauchsregelung (hier: gewerbliche Zwischenvermietung zur Nutzung als Studentenwohnheim) können nicht mehr isoliert auf einen außenstehenden Dritten übertragen werden. 3. Eine gelöschte GmbH ist bis zur Anordnung der Nachtragsliquidation zwar partei-, aber nicht prozessfähig, weil sie rechtserheblich Erklärungen nur noch durch einen vom Gericht ernannten Liquidator abgeben kann (BGH, Urt. v. 18. April 1985 - IX ZR 75/84 -, NJW 1985, 2479; Urt. v. 18. Januar 1994 - XI ZR 95/93 -, NJW-RR 1994, 542). (Leitsätze der Redaktion)BGH03.07.2008