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Urteil Direktanspruch des Bürgen gegen den Gläubiger aus Bereicherung
Schlagworte
Direktanspruch des Bürgen gegen den Gläubiger aus Bereicherung
Leitsatz
Ein Bürge, dem wegen der Unwirksamkeit der Sicherungsvereinbarung nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB eine dauerhafte Einrede gegen den Gläubiger zustand, kann das von ihm dennoch Geleistete nach § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB vom Gläubiger zurückverlangen.
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