31G M 157/20 - Unzulässige Einstellung eines Räumungsauftrags wg. Corona
Leitsatz:
1.
Die Anweisung an die Gerichtsvollzieher, dass wegen der aktuellen Pandemie bis
auf Weiteres Vollstreckungshandlungen, insbesondere Herausgabe- und Räumungsvollstreckungen
unterbleiben, berechtigen den Gerichtsvollzieher nicht, Vollstreckungsaufträge
als erledigt zu betrachten.
2.
Wegen des staatlichen Gewaltmonopols sind für die Beschränkungen hoheitlicher Tätigkeit
insbesondere der Gerichte und ihrer Organe besonders enge Grenzen - auch in
zeitlicher Hinsicht - zu ziehen.
(Leitsätze der Redaktion)