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V ZR 79/23 - Feuchtigkeit im AltbausouterrainLeitsatz: Als Wohnung verkaufte Räume im Souterrain eines Altbaus, die bei Gefahrübergang erhebliche Wandfeuchtigkeit aufweisen, sind regelmäßig weder für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung noch für die gewöhnliche Verwendung zum Wohnen geeignet und infolgedessen mangelhaft.BGH21.06.2024
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V ZR 218/19 - Treuhänderischer GrundstückserwerbLeitsatz: ..., Urteil vom 15. Januar 2021 - V ZR 210/19...BGH25.06.2021
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V ZR 282/19 - Beschlusskompetenz zur Änderung des Verteilungsmaßstabes für den WarmwasserverbrauchLeitsatz: 1. Die Aufgabe eines Verteilungsschlüssels zugunsten eines neuen Verteilungsmaßstabes durch Mehrheitsbeschluss nach § 16 Abs. 3 WEG setzt nicht voraus, dass der geltende Kostenverteilungsschlüssel einzelne Wohnungseigentümer benachteiligt oder dass aufgrund sonstiger Umstände eine Neuregelung erforderlich ist. Den Wohnungseigentümern steht aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der lediglich durch das Willkürverbot beschränkt wird. Das gilt auch, wenn die Wohnungseigentümer die in § 6 Abs. 4 HeizkostenV genannten Abrechnungsmaßstäbe ändern. Insoweit stellt das Kriterium des „sachgerechten Grundes“ i.S.d. § 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 HeizkostenV lediglich eine Ausprägung des allgemeinen Willkürverbots dar. 2. Der für die Verteilung der verbrauchsunabhängigen Warmwasserkosten maßgebliche Begriff der „Wohnfläche“ i.S.d. § 8 Abs. 1 HeizkostenV kann unter Rückgriff auf die Bestimmungen der Wohnflächenverordnung und damit unter Einbeziehung von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen ermittelt werden. Die Wohnungseigentümer können aber auch eine andere Berechnungsmethode festlegen.BGH02.10.2020
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V ZR 11/18 - Einrede des nicht erfüllten Vertrages, Kauf eines Miteigentums, Sachkauf, Anspruch auf NacherfüllungLeitsatz: 1. Schon das Bestehen, nicht erst die Erhebung der Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB schließt die Durchsetzbarkeit der im Gegenseitigkeitsverhältnis zu der nicht erfüllten Gegenforderung stehenden Forderung und damit einen Rücktritt nach § 323 Abs. 1 BGB aus. Das gilt auch bei der Mängeleinrede. 2. Der Kauf eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück unterliegt unmittelbar den Regelungen über den Sachkauf. Bezugspunkt etwaiger Nacherfüllungsansprüche ist kein Recht, sondern das Grundstück, dessen Miteigentümer der Erwerber werden will. 3. Auch der Käufer eines Miteigentumsanteils hat nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Anspruch darauf, dass das Grundstück insgesamt frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Ihm steht vorbehaltlich eines Unvermögens des Verkäufers ein Anspruch auf volle Nacherfüllung zu. 4. Der Verkäufer eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück wird nach § 275 Abs. 1 Fall 1 BGB von seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung frei, wenn es dem Käufer nicht gelingt oder nur im Klagewege gelingen könnte, die übrigen Miteigentümer dazu zu bewegen, den zur Mängelbeseitigung erforderlichen Maßnahmen zuzustimmen und die dafür entstehenden Kosten entsprechend ihrem Miteigentumsanteil zu tragen. 5. Der Käufer darf den Kaufpreis auch dann insgesamt zurückhalten, wenn ein Mangel der Sache erst nach der Lieferung bzw. Übergabe bemerkt wird.BGH14.02.2020
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V ZB 2/17 - Berechnung der Beschwer für die BerufungLeitsatz: 1. Ist der Beklagte nicht nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung seiner Leistungspflicht aus einem Urteil freiwillig nachgekommen, ist er insoweit nicht beschwert (hier: Stabilisierung eines Stabgitterzaunes).2. Bestreitet dagegen der Kläger die ordnungsgemäße Erfüllung, ist der Berufungsstreitwert entsprechend zu erhöhen, denn eine Klärung hat nicht im Rahmen der Zulässigkeit der Berufung, sondern im Vollstreckungsverfahren zu erfolgen. (Leitsätze der Redaktion)BGH20.09.2017
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V ZB 66/15 - Beschwer bei Klage auf Überbau, nachgeholte Zulassungsentscheidung des BerufungsgerichtsLeitsatz: 1. Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, eine von ihm nachgeholte Zulassungsentscheidung zu begründen. Unterbleibt eine Begründung oder ist sie auf einzelne Aspekte beschränkt, lässt dies deshalb nicht den Schluss zu, das Berufungsgericht habe einen von § 511 Abs. 4 ZPO abweichenden Maßstab angelegt oder nicht alle Zulassungsgründe geprüft.2. Die Beschwer für eine abgewiesene Klage auf Beseitigung eines Überbaus bemisst sich nach dem Wertverlust des überbauten Grundstücks.3. Bei einem rechtlich selbstständigen Teilgrundstück ist es nicht ermessensfehlerhaft, dies nicht zusammen mit dem Hausgrundstück als wirtschaftliche Einheit (mit höherem Quadratmeterpreis) anzusehen; zusätzlich kann der Bodenrichtwert herangezogen werden. (Leitsätze zu 2. und 3. von der Redaktion)BGH21.01.2016
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V ZB 17/15 - Beschwerdewert einer erfolglosen BeschlussanfechtungLeitsatz: Hat ein Wohnungseigentümer erfolglos einen Beschluss angefochten, durch den der Verwalter zur gerichtlichen Geltendmachung einer Forderung gegen ihn ermächtigt worden ist, bestimmt sich der Wert seiner Beschwer grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Forderung.BGH09.06.2016
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V ZB 36/19 - Unterschiedlicher Wert der Beschwer bei Beschlussanfechtung für anfechtende und beklagte Wohnungseigentümer, Negativbeschluss und ordnungsgemäße Verwaltung, Sonderumlage für Zahlung eines gerichtlich angeforderten KostenvorschussesLeitsatz: Für die Beschwer eines Rechtsmittelführers bei der erstrebten Abweisung eines Beschlussanfechtungsantrages kommt es auf den wirtschaftlichen Nutzen aus der erstrebten Abweisung der Beschlussanfechtung an, selbst wenn es nur noch um die Klärung geht, ob der gefasste Negativbeschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entsprach.BGH17.12.2020
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V ZB 4/21 - Erwerb eines Miteigentumsanteils an vermietetem Grundstück an MinderjährigeLeitsatz: ...vom 3. Februar 2005 - V ZB 44/04, BGHZ 162...BGH28.04.2022
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VIII ZR 117/21 - Kosten des Müllmanagements und der Rauchwarnmelder-WartungLeitsatz: a) Die Kosten eines externen Dienstleisters für die regelmäßige Kontrolle der Restmüllbehälter des Mietobjekts auf Einhaltung der satzungsmäßigen Vorgaben für die Mülltrennung und für die bei fehlerhafter Abfalltrennung erfolgende Nachsortierung von Hand sind im Wohnraummietverhältnis gemäß § 2 Nr. 8 BetrKV auf den Mieter umlegbare Betriebskosten. b) Die Kosten für die regelmäßige Prüfung und Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von in den Mieträumen angebrachten Rauchwarnmeldern sind im Wohnraummietverhältnis als „sonstige Betriebskosten“ i.S.v. § 2 Nr. 17 BetrKV auf den Mieter umlegbar. Sie werden von einer vertraglichen Umlagevereinbarung erfasst, welche die Umlage der Kosten des Betriebs von Brandschutz- und Brandmeldeanlagen auf den Mieter vorsieht. Dem stehen Regelungen in den Bauordnungen der Länder (hier: § 48 Abs. 4 Satz 4 BauO Bln), nach denen (öffentlich-rechtlich) die Wartung dem Mieter obliegt, nicht entgegen.BGH05.10.2022