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Urteil Wohnnutzung in einer Teileigentumseinheit
Schlagworte
Wohnnutzung in einer Teileigentumseinheit
Leitsätze
1. Sieht eine Teilungserklärung für eine Teileigentumseinheit ausdrücklich eine gewerbliche Nutzung vor, liegt in der an anderer Stelle angeführten Bezeichnung „lila umrandete Lagerräume mit Büro“ keine Zweckbestimmung.
2. Zur - hier bejahten - Zulässigkeit einer Wohnnutzung in einer Teileigentumseinheit.
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