2-13 S 108/18 - Wohnnutzung in einer Teileigentumseinheit
Leitsatz:
1.
Sieht eine Teilungserklärung für eine Teileigentumseinheit ausdrücklich eine
gewerbliche Nutzung vor, liegt in der an anderer Stelle angeführten Bezeichnung
„lila umrandete Lagerräume mit Büro“ keine Zweckbestimmung.
2.
Zur - hier bejahten - Zulässigkeit einer Wohnnutzung in einer
Teileigentumseinheit.